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Die Kleinunternehmerregelung erklärt

Wann sich §19 UStG für dich lohnt, wo die Umsatzgrenzen liegen und was auf deinen Rechnungen stehen muss.

· Steuern · 4 Min. Lesezeit

Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG befreit dich von der Umsatzsteuer – gerade am Anfang eine spürbare Entlastung bei Bürokratie und Preisgestaltung. Wer sie nutzen kann, muss weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben noch Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen. Ob sich das für dich lohnt, hängt aber stark von deinem Geschäftsmodell ab.

Was §19 UStG regelt

§19 des Umsatzsteuergesetzes erlaubt es Kleinunternehmer:innen, auf die Erhebung der Umsatzsteuer zu verzichten. Das bedeutet: Du berechnest deinen Kund:innen keine Umsatzsteuer, musst im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer aus deinen eigenen Ausgaben geltend machen. Die Regelung ist als Vereinfachung für kleine Unternehmen gedacht, die den administrativen Aufwand der regulären Umsatzsteuer nicht stemmen müssen sollen.

Die Anwendung ist kein Automatismus, sondern eine Wahl: Du gibst im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an, ob du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchtest. Wichtig zu wissen ist, dass es sich um eine Regelung im Umsatzsteuerrecht handelt – auf die Einkommensteuer, die du auf deinen Gewinn zahlst, hat sie keinen Einfluss.

Die Kleinunternehmerregelung gilt unabhängig davon, ob du freiberuflich oder gewerblich tätig bist, und unabhängig von der Rechtsform, solange die Umsatzgrenzen eingehalten werden.

Die Umsatzgrenzen (25.000 € / 100.000 €)

Seit 2025 gelten neue, angepasste Grenzwerte für die Kleinunternehmerregelung. Du kannst die Regelung anwenden, wenn dein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und dein Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt.

Anders als früher ist die Grenze im laufenden Jahr seit der Reform 2025 eine echte Grenze: Wird sie während des Jahres überschritten, endet die Kleinunternehmer-Eigenschaft unterjährig zu dem Zeitpunkt, an dem die Grenze überschritten wird – nicht erst rückwirkend zum Jahresanfang. Das solltest du im Blick behalten, wenn dein Umsatz im Jahresverlauf stark wächst, etwa durch ein erfolgreiches SaaS-Produkt. Ein Wechsel zur Umsatzsteuerpflicht bedeutet, dass du ab dann Umsatzsteuer ausweisen und abführen musst, auch wenn du das ursprünglich nicht eingeplant hattest.

Für Gründer:innen im ersten Jahr zählt nur die 25.000-Euro-Grenze. Startest du also im Oktober und hättest bis Jahresende voraussichtlich 8.000 Euro Umsatz, wird dieser Betrag für die Prüfung der Grenze nicht automatisch hochgerechnet – hier lohnt sich im Zweifel ein Blick in die aktuellen Verwaltungsanweisungen oder eine kurze Rückfrage beim Finanzamt, da die genaue Handhabung von Rumpfjahren in der Praxis diskutiert wird.

Vorteile und Nachteile

Der offensichtliche Vorteil: weniger Bürokratie. Keine Umsatzsteuervoranmeldungen, keine Notwendigkeit, Umsatzsteuer auf jeder Rechnung korrekt auszuweisen, und ein einfacheres Rechnungsformat. Für Privatkund:innen ist das zudem ein Preisvorteil, weil dein Endpreis ohne Umsatzsteuer-Aufschlag niedriger ausfällt als bei umsatzsteuerpflichtigen Wettbewerber:innen.

Der Nachteil: Du darfst im Gegenzug keine Vorsteuer aus eigenen Betriebsausgaben abziehen. Kaufst du also einen neuen Laptop, einen Server oder Software-Abos, zahlst du die volle Rechnung inklusive Umsatzsteuer, ohne sie dir vom Finanzamt erstatten lassen zu können. Gerade bei hohen Anfangsinvestitionen oder wenn deine Kund:innen überwiegend selbst umsatzsteuerpflichtige Unternehmen sind, kann das nachteilig sein – denn diese Unternehmen können deine ausgewiesene Umsatzsteuer ohnehin als Vorsteuer geltend machen, sodass ein Ausweis für sie keinen Nachteil bedeutet hätte.

Was auf deiner Rechnung stehen muss

Als Kleinunternehmer:in stellst du Rechnungen ohne ausgewiesene Umsatzsteuer aus. Verpflichtend ist ein Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, üblich ist eine Formulierung wie „Kein Ausweis von Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG“. Der bisher oft verwendete Verweis auf den Umsatzsteuerbetrag „0,00 Euro“ reicht nicht aus – der Verzicht muss inhaltlich benannt werden.

Ansonsten gelten die üblichen Pflichtangaben einer Rechnung: vollständiger Name und Anschrift von dir und der Kundschaft, Steuernummer, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung sowie Menge und Entgelt. Die Einzelheiten dazu findest du im Leitfaden zur ersten Rechnung.

Wann sich der Verzicht lohnt

Du kannst freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und dich stattdessen für die Regelbesteuerung entscheiden, auch wenn du unterhalb der Umsatzgrenzen liegst. Das lohnt sich vor allem, wenn du hohe Anfangsinvestitionen hast, etwa in Hardware, Server-Infrastruktur oder Design-Dienstleistungen, und die darauf gezahlte Vorsteuer erstattet bekommen möchtest.

Sinnvoll ist der Verzicht auch, wenn deine Kund:innen überwiegend selbst vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen sind, etwa im B2B-SaaS-Geschäft. Für diese Kund:innen macht es keinen Unterschied, ob du Umsatzsteuer ausweist, weil sie diese ohnehin zurückerhalten. Für dich hingegen macht es einen Unterschied, weil du selbst wieder vorsteuerabzugsberechtigt wirst.

Wichtig: Der Verzicht bindet dich für mindestens fünf Kalenderjahre. Ein späterer Rückwechsel zur Kleinunternehmerregelung ist erst nach Ablauf dieser Frist möglich, weshalb die Entscheidung nicht leichtfertig getroffen werden sollte.

Für rein national tätige Solo-Entwickler:innen mit überwiegend privater Kundschaft und geringen Anfangsinvestitionen ist die Kleinunternehmerregelung dagegen meist die unkompliziertere Wahl: weniger Meldepflichten, ein einfacherer Rechnungsprozess und ein spürbarer Preisvorteil gegenüber umsatzsteuerpflichtigen Anbietern in der Anfangsphase.

Häufige Fehler

In der Praxis treten immer wieder dieselben Fehler auf. Ein häufiger Fehler ist es, die Umsatzgrenze im laufenden Jahr zu ignorieren und weiterhin ohne Umsatzsteuer zu fakturieren, obwohl die 100.000-Euro-Grenze bereits überschritten wurde – das kann zu Nachzahlungen führen, wenn das Finanzamt die fehlende Umsatzsteuer nachträglich einfordert.

Ein weiterer Fehler ist die falsche oder fehlende Formulierung des Kleinunternehmer-Hinweises auf der Rechnung, was formal zu beanstandungsfähigen Rechnungen führen kann. Auch wird oft übersehen, dass die Kleinunternehmerregelung sich ausschließlich auf die Umsatzsteuer bezieht – die Einkommensteuererklärung und gegebenenfalls die Gewerbesteuer musst du unabhängig davon ganz normal abgeben.

Schließlich unterschätzen manche Gründer:innen, wie schnell die 25.000-Euro-Grenze bei einem wachsenden Nebenprojekt erreicht ist, und planen die Umstellung auf Regelbesteuerung nicht rechtzeitig ein. Ein regelmäßiger Blick auf die eigenen Umsatzzahlen hilft, hier keine Überraschung zu erleben. Werkzeuge dafür findest du in der Kategorie Buchhaltung & Steuern.

Dieser Leitfaden ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechts- oder Steuerberatung. Für deinen Einzelfall wende dich an eine:n Steuerberater:in oder Anwält:in.